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Kurzmeldung
— September 2018

Schon erledigt? Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister

Die gesetzliche Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister  besteht seit dem 01. Oktober 2017 und gilt für alle rechtsfähigen Stiftungen. Im Alltagsgeschäft  geht das schon mal unter, vor allem bei kleineren Stiftungen, die ausschließlich ehrenamtlich geführt werden. Allerdings müssen Stiftungen wissen, dass die Nicht-Eintragung mit Bußgeldern belegt werden kann, erste Fälle sind jetzt bekannt geworden.

Der Bundesverband Deutscher Stiftungen hat dazu eine sechsseitige Anleitung ins Netz gestellt, die vielfältige juristische Fragen aufgreift. Mitglieder des Bundesverbands können sich dazu auch beraten lassen: https://www.stiftungen.org/stiftungen/basiswissen-stiftungen/recht-und-steuern.html.

Zuletzt bearbeitet: 20. Juni 2021
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